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RKEV · Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung

§ 14 RKEVSektor Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln

2. Abschnitt Sicherheitsvorfälle

En vigueurTexte officiel

(1) Im Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

1. „industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln“ im vorangegangenen Kalenderjahr

a) Molkereien mehr als 300 000 Tonnen Milch übernommen oder be- und verarbeitet haben;

b) Schlachthöfe oder Zerlegebetriebe

aa)

Rinder zu mehr als 50 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 25 000 Tonnen Rinder geschlachtet haben;

bb)

Schweine zu mehr als 80 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 40 000 Tonnen Schweine geschlachtet haben;

cc)

Geflügel zu mehr als 10 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 10 000 Tonnen Geflügel geschlachtet haben;

c) Fleischverarbeiter mehr als 15 000 Tonnen Fleisch verarbeiten haben;

d) Mühlen mehr als 50 000 Tonnen Mahlgetreide vermahlt haben;

e) Ölmühlen mehr als 200 000 Tonnen Ölsaaten verarbeitet haben;

f) Bäckereien mehr als 10 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;

g) Hersteller mehr als 100 000 Tonnen Zucker produziert haben;

h) Hersteller mehr als 50 000 Tonnen lagerfähige Dauerkonserven und Fertiggerichte produziert haben;

i) Hersteller mehr als 5 000 Tonnen Säuglings- und Kleinkindernahrung produziert haben;

j) Einrichtungen mehr als 150 000 000 Liter Mineralwasser oder Fruchtsäfte abgefüllt haben;

k) Teigwarenhersteller mehr als 5 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;

l) Einrichtungen mehr als 100 000 Tonnen Speisesalz produziert haben;

2. „Lebensmittelkettendienste, einschließlich Lagerung und Logistik“ im vorangegangenen Kalenderjahr eine Einrichtung die Lagerung von mindestens 150 000 Tonnen Lebensmittel durchgeführt hat oder mehr als 150 000 Tonnen Lebensmittel befördert hat;

3. „Großhandelsvertrieb von Lebensmitteln“ der Marktanteil eines Großhandelsvertriebs in Österreich mehr als 15 vH des Lebensmittelhandels beträgt.

(2) Im Sektor „Lebensmittel“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn

1. der in Abs. 1 Z 1 genannte Dienst mehr als drei Tage ausfällt oder mehr als drei Tage nur eingeschränkt verfügbar ist;

2. der in Abs. 1 Z 2 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;

3. der in Abs. 1 Z 3 genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.