RKEV · Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
§ 15 RKEVVerweisungen
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.