Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und n · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse § 56 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nVerhütung von Streitigkeiten Artikel 56 En vigueurTexte officiel Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhüten. ← Précédent · § 55 Sommaire § 57 · Suivant →