Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und n · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse § 56 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nVerhütung von Streitigkeiten Artikel 56 ДействуетОфициальный текст Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhüten. ← Предыдущая · § 55 Содержание § 57 · Следующая →