§ 3 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Urlaubszuschuss
Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen L 3/2026/XVII/81/1
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.