§ 4 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Weihnachtsremuneration
Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen L 3/2026/XVII/81/1
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.