Frauenförderungsplan des Rechnungshofes · Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
§ 0 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Präambel
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027
StF: BGBl. II Nr. 187/2026
Inhaltsverzeichnis
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes
Präambel
1. Abschnitt
Darstellung des Ist-Zustandes (Stichtag 31. Dezember 2025)
§ 1.
Bedienstete gegliedert nach Verwendungs- und Funktionsgruppen sowie Geschlecht:
§ 2.
Verwendung im Prüfdienst
§ 3.
Darstellung der Leitungsfunktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils
§ 5.
Aus- und Weiterbildung
§ 6.
Neuaufnahmen
§ 7.
Arbeitszeitregelung
§ 8.
Unterrepräsentation
§ 9.
Kommissionen und Arbeitsgruppen
2. Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.
3. Abschnitt
Fluktuation, Prognose bis einschließlich 2029 und verbindliche Vorgaben
§ 11.
Fluktuation und Prognose
§ 12.
Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils im Prüfdienst und in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2027 gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG
4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG
§ 13.
Ziele
§ 14.
Organisation
§ 15.
Aufnahme und beruflicher Aufstieg
§ 16.
Aus- und Fortbildung
§ 17.
Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten
§ 18.
Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten
§ 19.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 20.
Sprachliche Gleichbehandlung
Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2025 , wird verlautbart:
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter sowie zu den Anliegen der Frauenförderung. Er will Rahmenbedingungen für Frauen schaffen, die ihre Karriere fördern und für Chancengleichheit sorgen. An der Erreichung dieser Ziele haben alle Bedienstete des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, auch in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof zu unterstützen.
Dem Frauenförderungsplan 2026/2027 liegt die in § 11 Abs. 2 B-GlBG geregelte Frauenquote von 50 % zugrunde.
Der Rechnungshof weist zum Stichtag 31. Dezember 2025 bei 307 Bediensteten insgesamt eine Frauenquote von 52,12 % auf.
Renvoie à
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 1
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 10
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 11
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes Art. 11a
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 12
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 13
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 14
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 15
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 16
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 17
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 18
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 19
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 2
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 20
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 3
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 5
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 6
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 7
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 8
- Frauenförderungsplan des Rechnungshofes § 9