ÜAnlG · Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
ÜAnlG Art. 13Erfahrungsaustausch
Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit 1.
den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie
2.
anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.