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ÜAnlG · Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

ÜAnlG Art. 13Erfahrungsaustausch

Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen

Van krachtOfficiële tekst

Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit 1.

den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie

2.

anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.