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AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken

AgrStatG Art. 80Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben

En vigueurTexte officiel

(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.

(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden.