AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
AMG Art. 16Begrenzung der Herstellungserlaubnis
Dritter Abschnitt Herstellung von Arzneimitteln
Die Erlaubnis wird dem Antragsteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes. Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen.