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AO · Abgabenordnung

AO Art. 140Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

1. Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen

En vigueurTexte officiel

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.