AO Art. 185Geltung der allgemeinen Vorschriften
3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.