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AO · Abgabenordnung

AO Art. 228Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung

En vigueurTexte officiel

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.