AO ст. 228Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
3. Unterabschnitt Zahlungsverjährung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.