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AtG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

AtG Art. 49Einziehung

Sechster Abschnitt Bußgeldvorschriften

En vigueurTexte officiel

Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände, 1.

auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.

die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.