AtG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
AtG ст. 49Einziehung
Sechster Abschnitt Bußgeldvorschriften
Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände, 1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.