BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
BAföG Art. 14Bedarf für Praktikanten
Abschnitt III Leistungen
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.