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BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

BAföG Art. 14aZusatzleistungen in Härtefällen

Abschnitt III Leistungen

En vigueurTexte officiel

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden 1.

für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,

2.

für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1.

die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,

2.

die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,

3.

die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,

4.

die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,

5.

die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.