BankkflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
BankkflAusbV Art. 5Ausbildungsplan
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.