BankkflAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
BankkflAusbV Art. 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.