Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

BBG · Bundesbeamtengesetz

BBG Art. 5Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 2 Beamtenverhältnis

En vigueurTexte officiel

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1.

hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

2.

von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.