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BewG · Bewertungsgesetz

BewG Art. 8Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Erster Teil Allgemeine Bewertungsvorschriften

En vigueurTexte officiel

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.