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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2000Unwirksamkeit der Fristbestimmung

Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

En vigueurTexte officiel

Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.