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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2001Inhalt des Inventars

Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

En vigueurTexte officiel

(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.

(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.