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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

En vigueurTexte officiel

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.