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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB ст. 679Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

ДействуетОфициальный текст

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.