BPolG · Gesetz über die Bundespolizei
BPolG Art. 19Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften
Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.