Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

BPolG Art. 19Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.