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BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

BPolG Art. 19Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.