27. BImSchV · Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
27. BImSchV Art. 11Übergangsregelung
Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.