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27. BImSchV · Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

27. BImSchV Art. 12Zulassung von Ausnahmen

En vigueurTexte officiel

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles 1.

einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,

2.

schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind und

3.

im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden.

(2) Eine Ausnahme von § 5 kommt insbesondere in Betracht, wenn Belange des Denkmalschutzes berührt sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Ausnahme unter Bedingungen erteilen, mit Auflagen verbinden oder befristen.