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BinSchEO · Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

BinSchEO Art. 39Nachprüfung von Eichungen

Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen

En vigueurTexte officiel

Ergibt die Prüfung nach § 4 Absatz 2 Nummer 4, dass eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so dass die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als den ursprünglich damit befassten beauftragen.