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BinSchPersV · Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

BinSchPersV Art. 29Decksleute

Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal

En vigueurTexte officiel

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss 1.

mindestens 16 Jahre alt sein und

2.

an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.