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BinSchUO2018Anh IV · Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4

BinSchUO2018Anh IV Art. 3Sicherheitsabstand

Kapitel 3 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4

En vigueurTexte officiel

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann, a)

wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,

b) wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m

verringert werden.