BinSchUO2018Anh IV ст. 3Sicherheitsabstand
Kapitel 3 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann, a)
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b) wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.