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Biokraft-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Biokraft-NachV Art. 27Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

En vigueurTexte officiel

(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.