Biokraft-NachV · Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Biokraft-NachV Art. 28Inhalt der Anerkennung
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten: 1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach § 26 Absatz 5.