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BMVgSEGZustAnO · Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

BMVgSEGZustAnO Art. 3Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

En vigueurTexte officiel

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen 1.

die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

2.

die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

3.

Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.