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BodSchätzG · Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

BodSchätzG Art. 15Betreten von Grundstücken

Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften

En vigueurTexte officiel

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dulden. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Durchführung von Bodenschätzungsarbeiten in einer Gemarkung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.