BodSchätzG · Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens
BodSchätzG Art. 16Aufgaben anderer Behörden
Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften
Zur Durchführung der Bodenschätzung sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, die erforderlichen Grundlagen bereitzustellen.