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BPersVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO Art. 13Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

En vigueurTexte officiel

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.