BPersVWO · Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO ст. 13Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.