BRGO 2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025 Art. 45gTeilnahme an den Verhandlungen
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.