BRGO 2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025 Art. 45hAnzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
(1) Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.
(2) Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
(3) Die Europakammer fasst ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.