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BSchuWV · Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz

BSchuWV Art. 2Vorbehalt

En vigueurTexte officiel

Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.