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BSchuWV · Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz

BSchuWV ст. 2Vorbehalt

ДействуетОфициальный текст

Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.