BtRegV · Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern
BtRegV Art. 4Nachweis der Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen: 1.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,
2.
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder
3.
durch anderweitige Nachweise nach § 7.