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BtRegV · Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern

BtRegV Art. 4Nachweis der Sachkunde

Van krachtOfficiële tekst

Die erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen: 1.

durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5,

2.

durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6 oder

3.

durch anderweitige Nachweise nach § 7.