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BuchbAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin

BuchbAusbV Art. 9Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

En vigueurTexte officiel

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.