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BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

BVFG Art. 98Erschleichung von Vergünstigungen

Siebter Abschnitt Strafbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Spätaussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen.